Schon der bloße Verdacht einer Pflichtverletzung, z. B. eines Diebstahls kann für eine Kündigung ausreichen. Denn anders als im Strafrecht gilt im Arbeitsrecht nicht die Unschuldsvermutung. Welche Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung vorliegen müssen und wie die Rolle des Betriebsrats ist, erfahren Sie hier…
(aus: bund-verlag.de)