Kommen Beschäftigte mehrfach zu spät zur Arbeit, riskieren sie eine Kündigung. Doch dafür müssen sie zuvor vom Arbeitgeber mehrere einschlägige Abmahnungen erhalten haben. Erfolgen diese dagegen zeitgleich, verfehlen sie ihre Warnfunktion, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 8 Sa 465/22)…
(aus: dpa / tz.de)