Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut Bundesarbeitsgericht nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie nicht Fragen der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb betrifft, sondern das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17. Oktober 2023 (Aktenzeichen 1 ABR 24/22)…
(aus: haufe.de)