Gehört die Hin- und Rückreise bei Geschäftsreisen zur Arbeitszeit?

Ob die Hin- und Rückfahrt einer Dienstreise als Arbeitszeit gewertet wird, entscheidet überwiegend die „Beanspruchungstheorie“. Ist der Arbeitnehmer unterwegs „in einem Maße“ beansprucht, gelte die Zeit als Arbeitszeit. Wichtig seien die Anweisungen des Chefs, wie die Fahrtzeit genutzt werden soll und welches Verkehrsmittel ausgewählt wurde. Muss der Arbeitnehmer das Verkehrsmittel nicht steuern, aber unterwegs arbeiten, gilt die Fahrt selbstredend als (zu bezahlende) Arbeitszeit. Auch, wenn der / die Arbeitnehmende ein Auto selbst zum Diensttermin steuert, wird dies als Arbeitszeit gewertet – ebenso grundsätzlich, wenn die Dienstreisezeit in die reguläre Arbeitszeit fällt.
Eine „Ruhezeit“ außerhalb der Arbeitszeit läge in der Wertung der meisten Arbeitsrechtler nur dann vor, wenn die / der Mitarbeiter(in) tasächlich völlig frei entscheiden kann, was sie / er während der fraglichen Zeit tut, oder wenn man / frau Beifahrerin ist…

Hier lesen Sie mehr…

(aus: tz.de)