Betriebsrat und Arbeitsgeber müssen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) streng einhalten, wenn sie Betriebsvereinbarungen abschließen und dabei auch den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten regeln. Sie haben also keinen „Ermessens-Spielraum“ aus der Praxis heraus mehr, eigene Datenschutz-Standards im Betrieb zu setzen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatz-Urteil (Aktenzeichen C‑65/23 vom 19. Dezember 2024) – was auch das Bundesarbeitsgericht nun national umsetzen muss…
(aus: haufe.de)

DSGVO, Datenschutz, Datenschutzgrundverordnung