Beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrages haben beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zwar weitgehende Gestaltungsfreiheit. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schränken diese jedoch ein. Weiterhin gilt das Günstigkeitsprinzip zu Gunsten der Arbeitnehmenden. Außerdem dürfen bestimmte Klauseln für die (künftigen) Beschäftigten nicht überraschend, mehrdeutig oder stark unvorteilhaft sein – sonst sind sie unwirksam. Zu nennen sind etwa manche Arbeitgeber-Klauseln zu Verschwiegenheit, Überstunden, Versetzung oder Ausschluss-Fristen…
(aus: anwalt.de)