Die Urteile des EuGH und zuletzt des BGH legten fest, dass nun jegliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Doch die Klärung der offenen Fragen zum Thema gelang aus DBV-Sicht nicht. Eines ist klar: Die Arbeitszeiten können elektronisch, per Stechuhr oder auch im „Selbstaufschrieb“ dokumentiert werden – nur nicht aufschreiben geht nicht mehr. Der Arbeitgeber kann das Erfassen auch an die Arbeitnehmer delegieren. Die Lage der Arbeitzeit ist weiterhin frei bestimmbar – Vertrauensarbeitszeit bleibt also möglich…