Erstmals hat der Bundesfinanzhof ein Urteil zu virtuellen Währungen gefällt. Ein Anleger hatte 3,4 Millionen Gewinne lediglich als unversteuerbaren Datensatz bezeichnet und von einer „Dummensteuer“ gesprochen, da nur Ehrliche die Gewinne angeben würden. Der BFH widersprach nun allerdings: Der Begriff des „Wirtschaftsgutes“, das der Einkommenssteuer unterliege, sei weit zu fassen. Kryptowerte wie Bitcoin und die Erlöse des Handels mit ihnen sind daher steuerpflichtig (BFH-Aktenzeichen IX R 3/22)…
(aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung)