In diesem Frühjahr werden wie alle 4 Jahre wieder neue Betriebsräte gewählt. Wegen der verschärften Pandemie-Beschränkungen werden wohl deutlich weniger Wählerinnen und Wähler in Präsenz im Wahllokal abstimmen – sondern stark ausgeweitet per Briefwahl, auch schon in den Wochen vor dem eigentlichen Wahltermin. Die Wahlvorstände haben jedoch in manchen Fällen das Problem, dass ihre Arbeitgeber die Privatadressen der wählenden MitarbeiterInnen verzögert, nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellen. Briefwahl-Unterlagen müssen jedoch an alle Wähler versandt werden können, bestätigte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht – die Wahlvorstände müssen die Adressen also von den Arbeitgebern übermittelt werden…
Lesen Sie hier unsere Info mit dem klaren Urteil, auf das sich Wahlvorstände stützen können…