Der Arbeitgeber darf bei einer etappenweisen Betriebs-Stillegung nicht frei darüber entscheiden, wem er früher oder später kündigt. Vielmehr müssen Arbeitgeber bei einer schrittweisen Betriebsstilllegung nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Entsscheidung vom 9. Januar 2024, Aktenzeichen 3 Sa 529/23) vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl treffen. Bei erforderlichen Abwicklungsarbeiten sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Ohne eine ordnungsgemäße Sozialauswahl seien die Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwirksam…
(aus: anwalt.de)