Unterzeichnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam das Protokoll einer Betriebsversammlung, kann dadurch eine Änderung bisheriger arbeitsvertraglicher Regelungen wirksam werden. Auch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis, dass der Vertrag nur durch eigenständige schriftliche Neu-Vereinbarung geändert werden kann, steht dem nicht entgegen, urteilte das Landearbeitsgericht Thüringen (Entscheidung vom 7. Juni 2022, Aktenzeichen 1 Sa 43/21)…
(aus: haufe.de)