Wer als Arbeitgeber Informationen über Mitarbeitende an Dritte herausgeben möchte, muss dies sehr gut begründen. Denn das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gilt es nicht zu verletzen. Zudem dürfen Unternehmen allenfalls solche Informationen über Beschäftigte an Dritte herausgeben, die Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses betreffen – und selbst dabei gelten enge Grenzen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor, das einer Frau recht gab, die ihren früheren Arbeitgeber auf Unterlassung verklagt hatte, weil dieser Informationen über sie an ihren neuen Arbeitgeber weitergab…
(aus: personalwirtschaft.de)