Viele Menschen wünschen sich einen Hund im Büro, doch der sollte »sozial kompatibel« sein. Das hat nun das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden (Aktenzeichen 2 Sa 490/21). Andernfalls sei ein Verbot eines gefährlich wirkenden Tieres zulässig. Das gilt auch, wenn der Hund gesundheitlichen Zwecken dient…
(aus: Spiegel Job & Karriere)