Aus regelmäßigen Zusatzzahlungen im Job – wie in Form eines 13. Monatsgehalts oder Ähnlichem – kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Wer aber den Betrieb unterjährig verlässt, sollte einen noch ausstehenden Anteil nicht zu spät einfordern, urteilte zum Beispiel das Arbeitsgericht Koblenz (Aktenzeichen: 12 Ca 149/22)…
(aus: dpa / aachener-zeitung.de)