Der Arbeitgeber kann auf Grundlage seines Weisungsrechts Regelungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer in seinem Betrieb treffen. Davon ist ein allgemeines Verbot für private Handy- und Internetnutzung erfasst. Über diese Regelungen muss er die Arbeitnehmer beispielsweise durch einen Aushang oder eine schriftliche Mitteilung in Kenntnis setzen. Auch Verbote im Einzelfall sind möglich. Der Arbeitgeber muss aber das Interesse des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit berücksichtigen…
(aus: zdf.de)