Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einführung von ChatGPT?

Bei der Einführung von Software hat der Betriebsrat in vielen Fällen ein Mitbestimmungsrecht, nach § 87 BetrVG bei der Einführung von technischen Systemen, die zur Leistungskontrolle einsetzbar sind. Ob das auch bei Nutzung von ChatGPT gilt, hatte kürzlich das Arbeitsgericht Hamburg zu entscheiden. In diesem Einzelfall verneinten die Richter ein Mitbestimmungsrecht des BR – weil der Arbeitgeber in diesem Fall lediglich die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels einräumte ohne technische Zugriffsmöglichkeiten für den Arbeitgeber, und weil mit dem Tool lediglich das „mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten“ betroffen sei und nicht die grundlegende Ordnung des Betriebes (Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024, Aktenzeichen 24 BVGa 1/24).
Falls diese Bedingungen aber nicht zutreffen, sondern zuungunsten der Arbeitnehmer gestaltet seien, könne die Entscheidung anders aussehen, werten Kommentatoren…

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(aus: personalwirtschaft.de)