Ein Arbeitgeber zahlte eine Inflationsausgleichsprämie an seine unbefristet eingestellten Mitarbeitenden – an manche befristete Kollegen jedoch nicht. Diese Unterscheidung war unzulässig, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 14. November 2023, Aktenzeichen 3 Ca 2713/23). Die Prämie sei zwar eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers und könne deshalb an die Betriebstreue der ArbeitnehmerInnen geknüpft werden. Doch es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass befristet Beschäftigte unterjährig eher aus dem Betrieb ausscheiden als Unbefristete, und deshalb den Anspruch auf die Prämie nicht haben…
(aus: haufe.de)