Arbeit auf Abruf: Arbeitszeit und somit Gehalt steigen nicht dadurch „für immer“, nur weil der Arbeitgeber binnen einiger Jahre mehr Arbeit abrief

Wird bei Arbeit auf Abruf keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, greift die gesetzliche Regelung – zum Schutz der betreffenden Arbeitnehmer gelten hier 20 Wochenstunden als „Standard“. Nur in Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Um eine höhere Wochenarbeitszeit anzunehmen (woraus der/die Beschäftigte dann einen fortwährenden Gehaltszuwachs ableiten will), reicht es aber nicht aus, dass der Arbeitgeber diese Leistung für einen Zeitraum regelmäßig verlängert abgerufen hat, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Entscheidung vom 18. Oktober 2023, Aktenzeichen: 5 AZR 22/23)…

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(aus: haufe.de)