Ist ein Arbeitszeugnis einmal ausgestellt worden, darf es nachträglich (zum Beispiel im Zuge der Erfüllung anderer Änderungswünsche der / des Beschäftigten) nicht mehr verschlechtert werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 6. Juni 2023, Aktenzeichen: 9 AZR 272/22). Vor allem darf das Zeugnis nicht in den begehrten Schluss-Sätzen verschlechtert werden („Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“)…
(aus: Spiegel Job & Karriere)