Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits deutlich gemacht: Unsere Fahrten zur Arbeit, die wir etwa mit Auto, Bus, Fahrrad oder gar per Fuß zurücklegen, zählen offiziell nicht zu unserer eigentlichen Arbeitszeit (Aktenzeichen: 5 AZR 427/17). Wenn es sich also um private Zeit handelt, wählen wir auch selbst, mit welchem Verkehrsmittel wir zur Arbeit kommen – der Vorgesetzte darf das nicht bestimmen. Befinden wir uns dagegen in der Dienstzeit, wird der Chef möglicherweise ein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Ist es vertraglich vereinbart, kann dieser auf die Nutzung während der Arbeitszeit bestehen…
(aus: arbeits-abc.de)