Leiharbeiter dürfen nach Tarifvertrag schlechter bezahlt werden als vergleichbare Stammbeschäftigte im eingesetzten Betrieb. Das ist zulässig, wenn die Leiharbeitnehmer dafür andere ausgleichende Vorteile erhalten, wie etwa eine Lohnfortzahlung während der einsatzfreien Zeit, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Entscheidung vom 31. Mai 2023, Aktenzeichen 5 AZR 143/19)…
(aus: epd / zdf.de)