Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) schützt vor einer Diskriminierung – und das bereits im Einstellungsverfahren. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber, die vermuten, wegen eines Diskriminierungsmerkmals – wie hier wegen einer Schwerbehinderung – abgelehnt worden zu sein, können gemäß § 15 Abs. 1 AGG einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Vor Gericht müssen sie lediglich Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung sprechen. Die Behauptung „ins Blaue“ hinein, dass die Absage für die Stelle wegen der Schwerbehinderung erfolgte, reicht dagegen nicht aus, stellte das Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung fest (Urteil vom 10. Oktober 2022, Aktenzeichen: 4 Sa 290/22)…
(aus: haufe.de)