Auch geringfügige Diebstähle (Büroklammer) können bereits zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung führen. Der Arbeitgeber muss den Diebstahl für eine außerordentliche Kündigung nicht einmal beweisen können. Ausreichend ist ein dringender und begründeter Verdacht. Wer beklaut wurde: Für gestohlene Privatsachen müssen Sie selbst aufkommen. Der Arbeitgeber haftet nur für Sachen, die Sie regelmäßig für Ihre Arbeitsleistung benötigen. Angestellte, die ein gutes Gehalt sowie ausreichend Anerkennung erhalten, stehlen deutlich seltener…
(aus: arbeits-abc.de)