Selbst kleine Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt und gekündigt werden. Doch muss auch die Abmahnung selbst, wie die Kündigung, verhältnismäßig sein – so das LAG Sachsen in einer Entscheidung in einem Fall, in dem ein Beschäftigter den Datenschutz nicht einhielt (Urteil vom 7. April 2022, Aktenzeichen 9 Sa 250/21)…
(aus: bund-verlag.de)