Eine Massenentlassung muss der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen. Fehlen in der Anzeige die sogenannten „Soll-Angaben“, ist die Massenentlassungsanzeige nicht allein deswegen unwirksam. Das hat das BAG entschieden (Urteil vom 19. Mai 2022, Aktenzeichen: 2 AZR 467/21)…
(aus: haufe.de)