Die Pfingstfeiertage nutzen viele Beschäftigte, um noch ein paar Tage Urlaub zu nehmen. Das gilt natürlich nicht nur für Vollzeitkräfte. Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch – mit denselben kniffligen Fragen, die auch bei anderen Teilzeitbeschäftigten entstehen. Zu oft findet das Arbeitsrecht hier keine Beachtung…
(aus: haufe.de)